Arbeitsvertrag Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe
Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 24. Februar 2022, vom 20. April 2022, vom 20. März 2023, vom 28. November 2023, vom 15. Februar 2024 und vom 13. Februar 2025 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. November 2025 mit Wirkung ab 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Folgendes gilt es zu beachten:
- Die Kündigung des LGAV Platten – Ofen durch feusuisse hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2022 Ofenbaubetriebe nicht mehr unter den LGAV fallen. Der LGAV Platten – Ofen ist per 31. Dezember 2021 abgelaufen und nicht mehr gültig. Bitte beachten Sie, dass Ihren Mitarbeitenden die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge ab Januar 2022 nicht mehr in Abzug zu bringen sind.
- «Mischbetriebe, die aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung dem LGAV ganz oder teilweise unterstellt sind, müssen für die betroffenen Mitarbeitenden die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge LGAV Plattengewerbe ab dem 1. April 2022 in Abzug bringen.
Kautionsversicherung LGAV für das Plattenlegergewerbe
feusuisse-Mitgliederbetriebe sind über den feusuisse-Mitgliederbeitrag versichert und müssen deshalb keine Kaution leisten.
Die Kautionsversicherung garantiert, dass Forderungen der Paritätischen Kommissionen bezahlt werden. Eine Kaution ist jedoch keine Versicherung gegen LGAV-Verstösse. Die Kaution übernimmt keine Bussen, Rückzahlungen usw. Diese sind nach wie vor vom fehlbaren
Unternehmen zu bezahlen.
Archiv: Kündigung des LGAV Platten – Ofen per 31. Dezember 2021
Die Verwaltung feusuisse hat an ihrer Sitzung vom 25. Mai 2021 einstimmig die Kündigung des LGAV Platten – Ofen per 31. Dezember 2021 beschlossen. Dies als Fazit aus einem längeren Analyseprozess und zahlreichen Gesprächen. Den Entscheid hat die Verwaltung mit Schreiben vom 14. Januar 2021 der ZPBK Platten – Ofen frühzeitig angekündigt. Das Mandat von feusuisse in der ZPBK wurde mit dem Schreiben per sofort niedergelegt, und gleichzeitig forderte die Verwaltung feusuisse als Bedingung zur Weiterführung des LGAV Platten – Ofen eine Reorganisation der ZPBK Platten – Ofen. Sollte dies nicht erfolgen, behielt sich die Verwaltung feusuisse ausdrücklich die Kündigung des LGAV Platten – Ofen vor. Da seitens der ZPBK Platten – Ofen keine Organisationsreformen eingeleitet wurden, ist der Kündigungsentscheid konsequent.
Dem Schreiben vom 14. Januar 2021 lagen unter anderem folgende Fakten zugrunde, die bis heute sachlich unverändert geblieben sind:
- Art und Weise der Behandlung eines feusuisse-Gesuches für eine ausserordentliche Zuwendung an die Berufsbildung von feusuisse durch die ZPBK Platten – Ofen im Jahr 2020.
- Aufbau und Organisation der ZPBK und des SPV mit diversen Einheiten und Mandaten werfen Fragen der Governance auf.
- Implementierung des seit längerem von feusuisse geforderten Bildungsfonds nach Art. 10.1.8 des LGAV Platten – Ofen.
- Priorisierung von Themen wie z.B. «Vorruhestandsmodell» durch das ZPBK-Leitungsgremium.