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Leistungserklärungen

Leistungserklärung löst VKF-Zulassung ab

Für Feuerungsaggregate und Abgasanlagen braucht es keine VKF-Zulassungen mehr. Für all diese Produkte muss aber zwingend eine vom Hersteller zur Verfügung gestellte Leistungserklärung abgegeben werden.

Das revidierte Bauproduktegesetz des Bundes (BauPG) ist seit 1. Oktober 2014 in Kraft. Die angepassten Vorgaben haben zum Ziel, dass Bauprodukte möglichst ohne technische Handelshemmnisse frei im ganzen europäischen Markt gehandelt werden können.

Das Bauprodukterecht regelt die Inverkehrbringung von Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind. Dazu gehören auch folgende Ofen- und Kaminbauprodukte:

  • Cheminées und Heizeinsätze (EN 13229)
  • Cheminéeöfen (EN 13240)
  • Herde (EN 12815)
  • Pelletöfen (EN 14785)
  • Speicheröfen (EN 15250)
  • Abgasanlagen (EN 1856 01, EN 14471)


Alle Hersteller und Importeure der oben aufgeführten Bauprodukte müssen für die Inverkehrbringung Leistungserklärungen für ihre Produkte ausstellen und diese allen Akteuren via Homepage einfach zugänglich machen.

Die meisten Leistungserklärungen der in der Schweiz gehandelten Feuerungen finden sich nicht nur auf den Webseiten der einzelnen Hersteller, sondern sind auch einfach auf dem Onlineportal des deutschen Industrieverbands HKI zugänglich. 

Leistungserklärung oder VKF-Zulassung?
Die Leistungserklärungen obiger Produkte beinhalten auch die «Grundanforderungen Brandschutz», konkret die einzuhaltenden Sicherheitsabstände und Dämmstärken. Die Brandschutzbehörde stützt sich beim Entscheid über die Anwendung der Produkte auf die Leistungserklärungen zur Grundanforderung «Brandschutz». Mit anderen Worten: Liegt eine gültige Leistungserklärung mit den Grundanforderungen Brandschutz vor, ist die VKF-Anerkennung der Produkte nicht mehr zwingend notwendig und darf im Vollzug auch nicht mehr ultimativ eingefordert werden.

Aber Vorsicht: Die Leistungserklärungen beinhalten nicht alle Angaben wie die bis anhing zwingend geforderten VKF-Zulassungen. Es fehlen beispielsweise Angaben zu den Wänden hinter Feuerungsaggregaten, Unterlagsplatten oder der Sicherheitsabstand ausserkante Branschutzelement bis zum brennbaren Material.

1. Offensiv informieren
Jedem Bewilligungsgesuch sind immer und unaufgefordert die entsprechenden Leistungserklärungen beizulegen. Die Leistungserklärungen sollen zudem den Kunden zusammen mit der Bedienungsanleitung oder mit der Rechnung abgegeben werden. Die zuständige Brandschutzbehörde ist bereits vor dem Einbau der Produkte zu kontaktieren, um sicherzustellen, dass diese rechtzeitig über alle nötigen Informationen verfügen und «glücklich» sind.

2. Geduld
Bereits für die Feuerungsbranche ist der Systemwechsel nicht ganz einfach. Die Brandschutzbeauftragten sind jedoch in ungleich grösserem Masse davon betroffen. Von den Feuerungen über Dämmstoffe bis hin zu Brandbekämpfungsanlagen sind Tausende Bauprodukte von der Gesetzesänderung tangiert. Verständlich, dass sich nicht alle über den Systemwechsel freuen. Die Feuerungsbranche ist gefordert, den Brandschutzvollzug bestmöglich zu unterstützen und mit Nachsicht zu reagieren, wenn noch nicht alles von Anfang an perfekt klappt.

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