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Arbeitsrecht / GAV

Plattenlegergewerbe

Der Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 2022 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe tritt am 1. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Folgendes gilt es zu beachten:

  • Die Kündigung des LGAV Platten – Ofen durch feusuisse hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2022 Ofenbaubetriebe nicht mehr unter den LGAV fallen. Der LGAV Platten – Ofen ist per 31. Dezember 2021 abgelaufen und nicht mehr gültig. Bitte beachten Sie, dass Ihren Mitarbeitenden die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge ab Januar 2022 nicht mehr in Abzug zu bringen sind.
  • «Mischbetriebe, die aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung dem LGAV ganz oder teilweise unterstellt sind, müssen für die betroffenen Mitarbeitenden die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge LGAV Plattengewerbe ab dem 1. April 2022 in Abzug bringen.

Kautionsversicherung LGAV für das Plattenlegergewerbe

feusuisse-Mitgliederbetriebe sind über den feusuisse-Mitgliederbeitrag versichert und müssen deshalb keine Kaution leisten.
Die Kautionsversicherung garantiert, dass Forderungen der Paritätischen Kommissionen bezahlt werden. Eine Kaution ist jedoch keine Versicherung gegen LGAV-Verstösse. Die Kaution übernimmt keine Bussen, Rückzahlungen usw. Diese sind nach wie vor vom fehlbaren
Unternehmen zu bezahlen.

 

 

 

Archiv: Kündigung des LGAV Platten – Ofen per 31. Dezember 2021

Die Verwaltung feusuisse hat an ihrer Sitzung vom 25. Mai 2021 einstimmig die Kündigung des LGAV Platten – Ofen per 31. Dezember 2021 beschlossen. Dies als Fazit aus einem längeren Analyseprozess und zahlreichen Gesprächen. Den Entscheid hat die Verwaltung mit Schreiben vom 14. Januar 2021 der ZPBK Platten – Ofen frühzeitig angekündigt. Das Mandat von feusuisse in der ZPBK wurde mit dem Schreiben per sofort niedergelegt, und gleichzeitig forderte die Verwaltung feusuisse als Bedingung zur Weiterführung des LGAV Platten – Ofen eine Reorganisation der ZPBK Platten – Ofen. Sollte dies nicht erfolgen, behielt sich die Verwaltung feusuisse ausdrücklich die Kündigung des LGAV Platten – Ofen vor. Da seitens der ZPBK Platten – Ofen keine Organisationsreformen eingeleitet wurden, ist der Kündigungsentscheid konsequent.

Dem Schreiben vom 14. Januar 2021 lagen unter anderem folgende Fakten zugrunde, die bis heute sachlich unverändert geblieben sind:

  • Art und Weise der Behandlung eines feusuisse-Gesuches für eine ausserordentliche Zuwendung an die Berufsbildung von feusuisse durch die ZPBK Platten – Ofen im Jahr 2020.
  • Aufbau und Organisation der ZPBK und des SPV mit diversen Einheiten und Mandaten werfen Fragen der Governance auf.
  • Implementierung des seit längerem von feusuisse geforderten Bildungsfonds nach Art. 10.1.8 des LGAV Platten – Ofen.
  • Priorisierung von Themen wie z.B. «Vorruhestandsmodell» durch das ZPBK-Leitungsgremium.
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